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Satzung

Nautischer Verein Vogelfluglinie e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen
“Nautischer Verein Vogelfluglinie e.V.”
Er ist im Jahre 1978 von den Kapitänen und Wachoffizieren der Vogelfluglinie gegründet worden und hat seinen Sitz in Burg/ Fehmarn.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg/Holst. eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

Der Verein bezweckt

  • den “nautischen Gedanken” im Bereich der Vogelfluglinie durch Veranstaltungen und Vorträge mit Leben zu erfüllen das ist die Harmonisierung und Förderung aller Schifffahrtsbezogenen Interessen 
  • durch Veranstaltungen und Vorträge sowie durch die Präsenz in einschlägigen Gremien dem fachlichen Erfahrensaustausch und Informationsfluss zu dienen
  • die Gemeinschaft und Kameradschaft unter den Mitgliedern zu fördern.

Der Verein soll die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Dritten vertreten.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Zwecke des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung verfolgt. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Alle Mittel, Spenden und Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den  Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können Einzelpersonen (Einzelmitglieder) Firmen sowie Körperschaften und Vereine sein. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.


§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet, durch die Austrittserklärung, die gegenüber dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres abzugeben ist.
Durch eine dem Mitglied schriftlich mitzuteilende Streichung von der Mitgliederliste aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist und seit der zweiten Mahnung zwei Monate vergangen sind. Durch einen dem Mitglied schriftlich mitzuteilenden Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.


§ 6 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Beirat

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitglieder werden vom Vorstand einmal im Geschäftsjahr schriftlich mit einer Frist von einem Monat unter Angabe der Tagensordnung zur Jahreshauptversammlung eingeladen. Jedes Mitglied kann in der Mitgliederversammlung eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen und beschließen lassen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse zu folgenden Angelegenheiten.
Sie genehmigt den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr.

  • nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen
  • nimmt den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegen
  • setzt die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages fest
  • wählt den Vorstand, den Beirat und die Kassenprüfer
  • beschließt den Ausschluss von Mitgliedern
  • beschließt über Ehrenmitgliedschaften
  • beschließt über die Änderung der Satzung
  • beschließt über die Auflösung des Vereins

Der Vorstand kann Angelegenheiten, die in seinem Zuständigkeitsbereich liegen in der Mitgliederversammlung diskutieren lassen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleicht Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Die Einberufung zu der weiteren Versammlung kann auch vorsorglich für den Fall der Beschlussunfähigkeit ausgesprochen werden. Alle Mitglieder und Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied bevollmächtigt werden.
Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu geben. Ein Mitglied darf nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten. Die Mitglieder Versammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Eine geheime Abstimmung findet statt, wenn ein Mitglied dies verlangt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Der Vorstand, der Beirat und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Versammlungsleiter nimmt die Wahlvorschläge und die Einverständniserklärung der Vorgeschlagenen entgegen. Auf den Stimmzetteln sind höchstens so viele Namen anzukreuzen, wie Mitglieder zu wählen sind .Der Verlauf der Mitgliederversammlung und  deren Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird. ‘Das Protokoll ist auf der nächsten  Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden,  dem stellv .Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
Zwei der Vorstandsmitglieder sollen Nautiker  sein. Der Verein wird gerichtlich und außengerichtlich vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende. Dem Vorstand obliegt die selbständige Erledigung aller Aufgaben des Vereins.
Der Vorstand regelt seine Geschäftsordnung selbst.
Geschäfte mit einem Volumen bis zu 150,00 Euro können durch Unterschrift eines Vorstandsmitglieds genehmigt oder verfügt werden.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für eine Amtszeit von zwei Jahren.
Die Besetzung der Vorstandsämter regelt der Vorstand unmittelbar nach der Wahl selbst und gibt das Ergebnis der Mitgliederversammlung bekannt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so hat der Vorstand eine Ersatzwahl führ die verbleibende Amtszeit des Ausgeschiedenen zu veranlassen.


§10 Der Beirat

Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Beiratsmitglied während der Wahlperiode aus, so hat der Vorstand eine Ersatzwahl für die verbleibende Amtszeit des Ausgeschiedenen zu veranlassen. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten. Der Beirat kann durch den Vorstand oder durch jedes Beiratsmitglied einberufen werden. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit wird der Beschluss auf eine Sitzung vertagt,  an der alle Beiratsmitglieder teilnehmen. Über die Verhandlungen des Beirats ist ein Protokoll zu führen, welches dem Vorstand vorgelegt wird.


§11 Die Kassenprüfer

Zur Kontrolle der Kassenführung werden zwei Mitglieder, die nicht dem Vorstand  angehören dürfen für eine Amtszeit von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Sie führen ihre Prüfung jährlich vor der Jahreshauptversammlung durch und  berichten dieser über das Ergebnis. Scheidet ein Kassenprüfer aus, so hat der Vorstand  eine Ersatzwahl für die verbleibende Amtszeit des Ausgeschiedenen zu veranlassen.

 

§ 12 Ehrenmitgliedschaft

Die Mitgliederversammlung  kann natürlichen Personen die sich im Sinne des Vereinszwecks besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft zuerkennen.

§ 13 Satzungsänderung

Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins und die steuerbegünstigte Verwendung des Vereinsvermögens kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Zustimmung des, für den Verein zuständigen Finanzamtes, ausgeführt werden.
                                         
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Postanschrift:
Nautischer Verein Vogelfluglinie e.V.
Scandlines Deutschland GmbH
z.H. Kapitän Johannes Wasmuth
Fährhafen Puttgarden
23769 Fehmarn
neue Bankverbindung: VR Bank Ostholstein Nord Plön e.G.
IBAN: DE68213900080000100811

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Homepage: www.nautischer-verein-vogelfluglinie.de